Preise Rösrath
Grundpreis: 5,50€ (inkl. 1km Wegstrecke)
Tarifstufe 1: Jede weitere angefangene 46,51m 0,10€ (2,15€ je km)
Tarifstufe 2: gilt in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen
Jede weitere angefangene 44,44Min 0,10€ (2,25€ je km)
Wartezeiten: für die ersten 10 Minuten 0,50€ jede Minute (30€/h) danach 0,6167€ jede Minute (37€/h)
Zuschlag für Großraumtaxen 5,75€
Anfarten innerhalb der Gemeinde ist frei ansonsten wird eine Bestellgebüht von 7,00€ berechnet.
Taxentarif vom Rheinisch-Bergischer Kreis.
§1 Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet
- Bei der Beförderung von Personen mit den im RheinischBergischen Kreis zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet.
- Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises.
- Bei Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes gilt § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S.1573).
§2 Tarifstufen
- Nachstehende Beförderungsentgelte gelten
unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen – unter Beachtung der zulässigen Sitzplätze des Fahrzeugs – bis zur Grenze des Pflichtfahrgebietes.- Grundpreis: 5,50 Euro (Grundpreis inkl. 1 km Wegstrecke).
- Tarifstufe 1: Jede weitere angefangene 46,51 m Wegstrecke: 10 Cent (2,15 Euro je km).
- Tarifstufe 2: An Sonn- und Feiertagen bzw. in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr gilt folgender Tarif: Jede weitere angefangene 44,44 m Wegstrecke: 10 Cent (2,25 Euro je km).
- Der Fahrpreisanzeiger ist erst beim Eintreffen am Bestellort einzuschalten.
- Die Tarife sind Festpreise; sie dürfen nicht überschritten oder unterschritten werden.
- Anfahrten innerhalb der Gemeinde, in der der Unternehmerseinen Betriebssitz hat, sind frei. Für Fahrten über dieGemeindegrenze hinaus wird eine Bestellgebühr von 7,00 Euro berechnet.
Dies gilt nicht für Fahrten, die in die Betriebssitzgemeinde zurück- oder durch diese hindurchführen. Die Bestellgebühr muss auf dem Fahrpreisanzeiger erscheinen.
§3 Krankentransporte
Krankentransporte unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für ihre Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen.
§4 Wartezeiten
- Wartezeiten sind alle Stillstände während der Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet wird oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei allen Unfällen, in die das Fahrzeug unmittelbar verwickelt ist.
- Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.
- Wartezeiten
- Wartezeiten werden für die ersten 10 Minuten mit je 10Cent je angefangene 12 Sekunden (30 Euro/Std.) berechnet.
- Wartezeiten werden ab der 11. Minute mit jeweils 10 Cent je angefangene 9,74 Sekunden (37 Euro/Std.) berechnet.
Die Tarifumschaltung von der Wartezeit für die ersten 10 Minuten auf die Wartezeit ab der 11. Minute hat automatisch durch den Fahrpreisanzeiger zu erfolgen.
Der Zuschlag für Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer zugelassen und geeignet sind) beträgt 5,75 Euro. Der Zuschlag wird fällig, wenn das Großraumtaxi konkret angefordert oder, wenn ein solches am Taxenstand von mehr als 4 Fahrgästen benutzt wird. Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
- Für die Beförderung von Gepäck kann ein Zuschlag in Höhe von 60 Cent und für die
Beförderung von Kleintieren ein Zuschlag von 30 Cent erhoben werden. Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger erscheinen. - Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern.
Der Tarif ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
Kommt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist bei Ausfall einer bestellten Fahrt mit Anfahrt innerhalb der Betriebssitzgemeinde der doppelte Grundpreis und über die Grenze der Betriebssitzgemeinde hinaus der vierfache Grundpreis zu zahlen.
- Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen ( § 28 BOKraft).
- Eine Beförderung darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit ordnungsgemäß funktionierendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
- Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so istnach Beendigung der Fahrt das Fahrzeug nicht mehr zur Personenbeförderung einzusetzen,sondern erst nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Fahrpreisanzeigers. Sowohl dem Unternehmer als auch dem Fahrer der Taxe obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Fahrpreisanzeigers
- Bei einem gestörten Fahrpreisanzeiger ist je Besetztkilometer ein Entgelt von 2,15 Euro zu zahlen.
- Tritt eine Störung bereits während der Anfahrt auf, darf die Fahrt nicht durchgeführt werden. Diese Störung geht zu Lasten des Unternehmers. In einem solchen Falle ist der Taxenfahrer verpflichtet, über Funk eine andere mit ordnungsgemäß funktionierendem Fahrpreisanzeiger ausgerüstete Taxe zu benachrichtigen.
- Über eine während der Fahrt aufgetretene Störung ist der Fahrgast sofort zu unterrichten. Er ist darüber zu informieren, dass vom Zeitpunkt der Störung an die Berechnung des Entgeltes nach Ziffer 4 zu erfolgen hat.
§10 Besondere Bedingungen
- Bei der Beförderung gelten folgende Bedingungen:
- Der Taxenfahrer ist den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie
beim Auf- und Abladen des Gepäcksbehilflich; er öffnet und schließt die
Taxentür. - Der Taxenfahrer kann den Fahrgästen die Sitzplätzeanweisen; auf Wünsche der Fahrgäste ist dabei möglichst Rücksicht zu nehmen.
- Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxenfahrergestatten, dass das Gepäck auch anderweitig untergebracht wird.
- Hunde und Kleintiere dürfen mitgenommen werden, wenn der Betrieb der Taxen und der Verkehr dadurch nicht gefährdet werden. Blindenhunde werden in Begleitung von Blinden stets mitbefördert. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem betreffenden Fahrgast selbst; er haftet für jeden Schaden der durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird.
- Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Taxenfahrer bei Antritt der Fahrt sein Fahrtziel anzugeben, und ihm etwaige Änderungen sowie Wünsche hinsichtlich des Fahrtweges rechtzeitig bekannt zu geben.
- Das Beförderungsentgelt ist im Allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxenfahrer zu zahlen. Der Taxenfahrer kann jedoch in besonderen Fällen schon vor Antritt der Fahrt Vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen. Der Taxenfahrer muss ausreichendes Wechselgeld mitführen.
- Die von Fahrgästen oder mitgenommenen Tieren durch Beschädigung oder Verunreinigung der Taxe entstandenen Kosten sind von dem Fahrgast zu ersetzen.
- Wird die Durchführung der Beförderung durch Umstände verhindert, die der Taxenfahrer nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermochte, so ergeben sich darauf auch keine Ersatzansprüche.
- Die Beförderungsbedingungen werden mit Inanspruchnahme der Taxe Bestandteil des Beförderungsvertrages.
- Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung vom 21.06.1975 (BGBl. I S.1573), werden durch diese Beförderungsbedingungen nicht berührt.
Zuwiderhandlungen gegen diesen Taxentarif werden nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit § 45 BOKraft als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet, soweit sie
vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden und nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
Herausgeber:
Rheinisch-Bergischer Kreis, Der Landrat, Straßenverkehrsbehörde, AmRübezahlwald 7, 54169 Bergisch Gladbach, Tel. 02202 13-2285, www.rbk-direkt.de,